Plötzliche schwere Erkrankung kann in bestimmten Fällen eine Wiederherstellung rechtfertigen (vgl. BGE 51 II 450 f.). Wiederherstellung ist auch zu gewähren, wenn der Betroffene durch Naturereignisse an der Fristwahrung gehindert wurde (Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 3.A., § 44 DStPO N 19). Entschuldbar sind im Zusammenhang mit der Benutzung privater Motorfahrzeuge Unglücksfälle und technische Pannen (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 17.A., § 233 DZPO N 5b), ebenso eigentliche Verkehrsstörungen, allerdings nur, wenn diese nicht vorhersehbar sind (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, § 98 N 3; Thomas/Putzo, § 233