Massgebend ist somit die dem Betroffenen mögliche und zumutbare Sorgfalt (Kleinknecht/Meyer, Strafprozessordnung, 39.A., § 44 DStPO N 11); entschuldbar sind umgekehrt jene Umstände, die bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeiten einbezogen werden und denen man, auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen, nicht entgehen kann (Foregger/Serini, Die österreichische Strafprozessordnung, 4.A., § 364 ÖStPO N VI). Plötzliche schwere Erkrankung kann in bestimmten Fällen eine Wiederherstellung rechtfertigen (vgl. BGE 51 II 450 f.).