Verschulden einer Partei liegt vor, wenn sie aufgrund eines Verhaltens säumig ist, das in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre. Dabei ist der Massstab ein abstrakter und objektiver ohne Unterschied der Person der Parteien, da an sich jeder Prozess die gleichen Anforderungen an die Sorgfalt und Aufmerksamkeit stellt (Hauser/Hauser, S. 765). Massgebend ist somit die dem Betroffenen mögliche und zumutbare Sorgfalt (Kleinknecht/Meyer, Strafprozessordnung, 39.A., § 44 DStPO N 11);