Wiederherstellung ist zu erteilen, wenn Hindernisse es dem Betroffenen unmöglich machten, innerhalb der Frist zu handeln. Dabei fällt nicht nur objektive, sondern auch subjektive Unmöglichkeit in Betracht, sonst käme - da die Fälle objektiver Unmöglichkeit äusserst selten eintreten - Wiederherstellung praktisch wohl kaum in Frage (Hauser/ Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3.A., S. 763 mit Hinweisen). Verschulden einer Partei liegt vor, wenn sie aufgrund eines Verhaltens säumig ist, das in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre.