Der Begriff der "Entschuldbarkeit" im Sinn von § 207 StPO unterscheidet sich vom mangelnden Verschulden im Sinn von § 43 Abs. 2 StPO nicht. Sowohl für die Frage der Entschuldbarkeit nach § 207 StPO wie auch bei der Prüfung von Wiederherstellungsgesuchen gilt nach thurgauischer Praxis grundsätzlich derselbe strenge Massstab (RBOG 1993 Nr. 16). Wiederherstellung ist zu erteilen, wenn Hindernisse es dem Betroffenen unmöglich machten, innerhalb der Frist zu handeln.