Damit gilt seine Berufung als zurückgezogen, sofern diese Verspätung nicht entschuldbar ist. b) Wird eine Verhandlung versäumt, so tritt die durch das Gesetz angedrohte Folge ein; weist der Säumige indessen nach, dass weder ihn noch seinen Verteidiger ein Verschulden an der Versäumnis trifft, so kann er innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiederherstellung und Ansetzung einer Nachfrist verlangen (§ 43 StPO). c) Der Begriff der "Entschuldbarkeit" im Sinn von § 207 StPO unterscheidet sich vom mangelnden Verschulden im Sinn von § 43 Abs. 2 StPO nicht.