RBOG 1995 Nr. 49 Verspätetes Erscheinen des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung 1. Zur Berufungsverhandlung war der in der Nähe von Olten wohnhafte Berufungskläger ordnungsgemäss vorgeladen worden. Weil er nicht pünktlich erschien, schrieb das Obergericht die Berufung zufolge Rückzugs als erledigt ab. Der Berufungskläger beantragt Wiederherstellung. 2. a) Bleibt die Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar aus, gilt die Berufung als zurückgezogen (§ 207 StPO). Der Berufungskläger erschien zur Berufungsverhandlung nicht pünktlich, sondern gegen eine Viertelstunde verspätet. Damit gilt seine Berufung als zurückgezogen, sofern diese Verspätung nicht entschuldbar ist.