{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--49_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-49", "Checksum": "3517c8ff0c1bb3960a6c06893bd43c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verspätetes Erscheinen des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:52", "Checksum": "16a62b9be05319b845fb45f64ad034d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49\nRegeste:\nVerspätetes Erscheinen des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung\n\n\nSo nachvollziehbar die glaubwürdigen Angaben des Berufungsklägers über diesen Sachverhalt sind, so wenig vermögen sie ihn zu entschuldigen. Der Berufungskläger wurde mit der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen, bei unentschuldigter Abwesenheit oder Verspätung gelte die Berufung als zurückgezogen; der entsprechende Passus wurde in der dem Berufungskläger zugestellten Vorladung fett gedruckt. Ausserdem wurde er von seinem Verteidiger gemäss dessen Eingabe anlässlich einer Instruktion ausdrücklich \"auf die Pflicht zum pünktlichen Erscheinen aufmerksam\" gemacht. Diese Pflicht beinhaltet nun, dass entweder ein so frühzeitiges öffentliches Verkehrsmittel benutzt oder aber mit dem eigenen Fahrzeug so früh losgefahren wird, dass nicht nur das rechtzeitige Erreichen des Zielortes gewährleistet ist, sondern auch der üblicherweise notwendige Zeitraum eingerechnet wird, um den Gerichtssaal zu erreichen, wie insbesondere die allfällige Suche nach einem Parkplatz und die Suche nach dem Gerichtsgebäude. Der Berufungskläger rechnete, wenn er nur etwas mehr als eine Viertelstunde beanspruchen wollte, um einen Parkplatz und das Gerichtsgebäude zu suchen und sich im Wartezimmer einzufinden, für die Strecke bis Frauenfeld, mithin für rund 120 km, lediglich fünf Viertelstunden ein. Dies ist normalerweise schon für Autobahnfahrten an einem Werktag eher knapp gerechnet, insbesondere aber für diese bestimmte Strecke um die Mittagszeit: Dass vorab zwischen 13.00 und 14.00 Uhr vor und nach Zürich auf der Autobahn N1, d.h. zwischen Brugg und Winterthur, häufig ein hohes Verkehrsaufkommen herrscht, ist ebenso gerichtsnotorisch wie die Tatsache, dass es vielfach insbesondere im Bereich des Bareggtunnels zu gewissen Stockungen kommen kann, und dass auf dieser ganzen Strecke stets mit neuen oder alten Baustellen gerechnet werden muss. Dabei ist allerdings in Rücksicht zu ziehen, dass der Berufungskläger selbst lediglich geltend macht, es habe starker Verkehr bzw. erhöhtes Verkehrsaufkommen, namentlich durch Schwerverkehr, geherrscht, nicht aber, es sei im Verkehr tatsächlich zu Stockungen bzw. Staus gekommen. Die Schwierigkeiten, die der Berufungskläger mit Bezug auf sein Eintreffen in Frauenfeld schildert, sind ohne weitere Bedeutung; sie belegen einzig, dass er für Parkplatzsuche und Suche nach dem Gerichtsgebäude zu wenig Zeit einrechnete: Er musste damit rechnen, dass er an einem Donnerstagnachmittag kurz vor 14.00 Uhr in der Frauenfelder Innenstadt nicht auf Anhieb einen Parkplatz finden werde; ebenso musste ihm klar sein, dass er noch eine gewisse Zeit für die Suche nach dem Gerichtsgebäude werde aufwenden müssen. Der Umstand, dass der Berufungskläger versehentlich das Gebäude des Obergerichts mit dem Regierungsgebäude verwechselte, ist insofern ohne Belang, als er in seiner Eingabe selber zugibt, dass er bereits dort \"kurz nach 14.00 Uhr\", d.h. verspätet, eintraf. Abgesehen davon könnte beim Berufungskläger wohl kaum von einer entschuldbaren Unbeholfenheit gesprochen werden, die daran hindert, das Gerichtsgebäude oder den Sitzungssaal zu finden (Maul, § 44 DStPO N 20), umso weniger, als sein Verteidiger ihm offenber die massgeblichen Oertlichkeiten ausführlich geschildert hatte.\nZusammenfassend nahm sich der Berufungskläger somit - indem er erst um 12.25 Uhr losfuhr - für die Fahrt nach Frauenfeld zuwenig Zeit. Entschuldbarkeit der Verspätung liegt demgemäss nicht vor. Damit bleibt es grundsätzlich dabei, dass die für den Fall der Verspätung vorgesehene gesetzliche Regelung (Rückzug der Berufung) Anwendung finden muss.\n3. Der Berufungskläger macht geltend, würde seine \"marginale Verspätung\" zum Rückzug der Berufung führen, würde dies einen überspitzten Formalismus bedeuten.\na) Ueberspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 119 Ia 6). Allerdings sind in einem gerichtlichen Verfahren prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 96 I 523), denn die Interessen des an einem Verfahren beteiligten Bürgers sind gleichermassen bedroht durch die Missachtung der sie sichernden Formen wie durch einen übertriebenen Formalismus (BGE 95 I 4). Ueberspitzter Formalismus ist demnach nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 108 Ia 107, 101 Ia 114 f. und 324, 95 I 4 und 93 I 213; vgl. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 121 f.). Eine Praxis, die darauf gerichtet ist, Formfehler zu übergehen, ist problematisch, einerseits, weil sie letztlich der Missachtung von Formvorschriften und damit unsorgfältiger Prozessführung Vorschub leistet, und andererseits, weil sie neue Formen der Rechtsungleichheit schafft (vgl. Bachmann, Das Verbot des überspitzten Formalismus, in: SJZ 76, 1980, S. 246). Die strikte Einhaltung von Fristbestimmungen birgt zweifellos gewisse Härten in sich, beinhaltet indessen klarerweise keinen übertriebenen Formalismus (vgl. Haefliger, S. 128); das Bundesgericht hat denn auch entschieden, es sei nicht willkürlich, im Strafverfahren des Kantons Wallis eine Berufung als zurückgezogen zu erklären, wenn der appellierende Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheine, selbst wenn er dort durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten werde (BGE 104 Ia 2 f.)."}