{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--49_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-49", "Checksum": "3517c8ff0c1bb3960a6c06893bd43c9e"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verspätetes Erscheinen des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:52", "Checksum": "16a62b9be05319b845fb45f64ad034d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 49\nRegeste:\nVerspätetes Erscheinen des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung\n\nRBOG 1995 Nr. 49\nVerspätetes Erscheinen des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung\n1. Zur Berufungsverhandlung war der in der Nähe von Olten wohnhafte Berufungskläger ordnungsgemäss vorgeladen worden. Weil er nicht pünktlich erschien, schrieb das Obergericht die Berufung zufolge Rückzugs als erledigt ab. Der Berufungskläger beantragt Wiederherstellung.\n2. a) Bleibt die Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar aus, gilt die Berufung als zurückgezogen (§ 207 StPO).\nDer Berufungskläger erschien zur Berufungsverhandlung nicht pünktlich, sondern gegen eine Viertelstunde verspätet. Damit gilt seine Berufung als zurückgezogen, sofern diese Verspätung nicht entschuldbar ist.\nb) Wird eine Verhandlung versäumt, so tritt die durch das Gesetz angedrohte Folge ein; weist der Säumige indessen nach, dass weder ihn noch seinen Verteidiger ein Verschulden an der Versäumnis trifft, so kann er innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiederherstellung und Ansetzung einer Nachfrist verlangen (§ 43 StPO).\nc) Der Begriff der \"Entschuldbarkeit\" im Sinn von § 207 StPO unterscheidet sich vom mangelnden Verschulden im Sinn von § 43 Abs. 2 StPO nicht. Sowohl für die Frage der Entschuldbarkeit nach § 207 StPO wie auch bei der Prüfung von Wiederherstellungsgesuchen gilt nach thurgauischer Praxis grundsätzlich derselbe strenge Massstab (RBOG 1993 Nr. 16).\nWiederherstellung ist zu erteilen, wenn Hindernisse es dem Betroffenen unmöglich machten, innerhalb der Frist zu handeln. Dabei fällt nicht nur objektive, sondern auch subjektive Unmöglichkeit in Betracht, sonst käme - da die Fälle objektiver Unmöglichkeit äusserst selten eintreten - Wiederherstellung praktisch wohl kaum in Frage (Hauser/ Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3.A., S. 763 mit Hinweisen). Verschulden einer Partei liegt vor, wenn sie aufgrund eines Verhaltens säumig ist, das in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre. Dabei ist der Massstab ein abstrakter und objektiver ohne Unterschied der Person der Parteien, da an sich jeder Prozess die gleichen Anforderungen an die Sorgfalt und Aufmerksamkeit stellt (Hauser/Hauser, S. 765). Massgebend ist somit die dem Betroffenen mögliche und zumutbare Sorgfalt (Kleinknecht/Meyer, Strafprozessordnung, 39.A., § 44 DStPO N 11); entschuldbar sind umgekehrt jene Umstände, die bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeiten einbezogen werden und denen man, auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht in seinen Handlungen, nicht entgehen kann (Foregger/Serini, Die österreichische Strafprozessordnung, 4.A., § 364 ÖStPO N VI). Plötzliche schwere Erkrankung kann in bestimmten Fällen eine Wiederherstellung rechtfertigen (vgl. BGE 51 II 450 f.). Wiederherstellung ist auch zu gewähren, wenn der Betroffene durch Naturereignisse an der Fristwahrung gehindert wurde (Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 3.A., § 44 DStPO N 19). Entschuldbar sind im Zusammenhang mit der Benutzung privater Motorfahrzeuge Unglücksfälle und technische Pannen (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 17.A., § 233 DZPO N 5b), ebenso eigentliche Verkehrsstörungen, allerdings nur, wenn diese nicht vorhersehbar sind (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, § 98 N 3; Thomas/Putzo, § 233 DZPO N 5i; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15.A., S. 390). Nicht entschuldbar sind fehlerhafte Berechnung des Zeitraums einer Frist und morgendliches Ueberhören des Weckers zufolge Uebermüdung (vgl. Maul, § 44 DStPO N 20), ebenso die Verspätung, wenn eine Partei bei einer objektiv ungeeigneten Stelle eine unrichtige Auskunft über den Sitz des zuständigen Gerichts eingeholt hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 47.A., § 233 DZPO N 4 S. 626).\nAnhand dieser Grundsätze ist - im Sinn sowohl von § 207 StPO wie auch von § 43 Abs. 2 StPO - zu prüfen, inwieweit den Berufungskläger ein Verschulden an seinem verspäteten Erscheinen zur Berufungsverhandlung trifft.\nd) Der Berufungskläger macht im wesentlichen geltend, er sei - gestützt auf eine frühere Erfahrung bezüglich Fahrzeit nach Amriswil - um 12.25 Uhr an seinem Wohnort losgefahren. Auf den Autobahnteilstrecken vor und nach Zürich habe reger Verkehr, namentlichSchwerverkehr, geherrscht; ausserdem habe es zusätzliche neue Baustellen gegeben. Der Berufungskläger habe Frauenfeld erst knapp vor 14.00 Uhr erreicht und in der Folge das Gebäude des Obergerichts mit dem Regierungsgebäude verwechselt."}