StGB wendet, vom Obergericht als Berufung entgegenzunehmen. Der Angeklagte ist durch diese Lösung insofern nicht benachteiligt, als auch im Berufungsverfahren freies Novenrecht sowie die Möglichkeit, Aktenergänzungsbegehren zu stellen, bestehen (RBOG 1993 Nr. 35). Zudem erlaubt es das Verfahren vor Obergericht dem Angeklagten besser, seine Rechte persönlich wahrzunehmen (RBOG 1973 Nr. 29). Obergericht, 28. März 1995, SB 94 63