Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift, weshalb die Parteien im Strafprozess nicht an ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge gebunden sind (RBOG 1993 Nr. 35). Da dem Berufungskläger somit - zumindest theoretisch - in der Berufungsverhandlung die Möglichkeit offensteht, seine Berufung zu erweitern und auf die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Hauptstrafe oder die Zivilansprüche auszudehnen, ist auch das Rechtsmittel, das sich ausschliesslich gegen einen mit einem Strafurteil verbundenen späteren Entscheid eines Bezirksgerichts im Sinn von Art. 41 Ziff. 3 StGB wendet, vom Obergericht als Berufung entgegenzunehmen.