Zwar ist der Berufungskläger gemäss § 202 Abs. 2 StPO gehalten, in seiner Eingabe die Berufungs- und allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift, weshalb die Parteien im Strafprozess nicht an ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge gebunden sind (RBOG 1993 Nr. 35).