RBOG 1995 Nr. 48 Berufung gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB entscheidet bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der früher bedingt aufgeschobenen Strafe. Falls der Vollzugsentscheid allein angefochten wird, konnte das Obergericht nach der früheren Praxis das Verfahren als Beschwerde an die Rekurskommission überweisen (RBOG 1973 Nr. 29). Nach der heutigen Praxis kommt diese Lösung nicht mehr in Betracht: Zwar ist der Berufungskläger gemäss § 202 Abs. 2 StPO gehalten, in seiner Eingabe die Berufungs- und allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen.