Im Gegensatz zu einem Verfahren um Zusprache von Unterhaltsbeiträgen (RBOG 1989 Nr. 36), wo es der gesuchstellenden Partei durchaus möglich wäre, ein konkretes Rechtsbegehren zu formulieren, ist der Ehrverletzungskläger in aller Regel von vornherein gar nicht in der Lage, einen Strafantrag zu stellen, welcher in Uebereinstimmung mit den massgebenden Grundsätzen steht. Dass die Berufungsklägerin vorliegend lediglich eine Bestrafung der Berufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen verlangte, kann demgemäss nicht zur Folge haben, dass sie nicht zur Berufung legitimiert ist. Rekurskommission, 27. November 1995, SB 95 21