Angesichts des Zweiparteienverfahrens, in welchem dem Staat nicht die Rolle der Gegenpartei zukommt, muss er generell als berechtigt gelten, die ausgefällte Strafe zu beanstanden. RBOG 1989 Nr. 36 steht dem nicht entgegen; jenem Entscheid liegt ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde: Im Gegensatz zu einem Verfahren um Zusprache von Unterhaltsbeiträgen (RBOG 1989 Nr. 36), wo es der gesuchstellenden Partei durchaus möglich wäre, ein konkretes Rechtsbegehren zu formulieren, ist der Ehrverletzungskläger in aller Regel von vornherein gar nicht in der Lage, einen Strafantrag zu stellen, welcher in Uebereinstimmung mit den massgebenden Grundsätzen steht.