Auch wenn der Antragsteller berechtigt ist, die Bestrafung des Ehrverletzers in das richterliche Ermessen zu stellen, ist indessen denkbar, dass er sich mit dem schliesslich richterlich ausgefällten Strafmass nicht einverstanden erklären kann. Ihm allein deshalb, weil er keinen konkreten Strafantrag stellte, die Beschwer abzusprechen, würde der Tatsache, dass das Ehrverletzungsverfahren grundsätzlich gemäss der ZPO abzuwickeln ist (§ 171 Abs. 1 StPO), nur ungenügend Rechnung tragen. Angesichts des Zweiparteienverfahrens, in welchem dem Staat nicht die Rolle der Gegenpartei zukommt, muss er generell als berechtigt gelten, die ausgefällte Strafe zu beanstanden.