Müsste sich das Gericht an die strenge Verhandlungsmaxime halten, wäre ein gerechter Urteilsspruch deshalb in vielen Fällen undenkbar (Schneider, S. 178 f.), und zwar sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs an sich als auch der Strafzumessung. Es muss deshalb genügen, dass der Ehrverletzungskläger eine angemessene Bestrafung des Beklagten fordert (Schneider, S. 155). d) Auch wenn der Antragsteller berechtigt ist, die Bestrafung des Ehrverletzers in das richterliche Ermessen zu stellen, ist indessen denkbar, dass er sich mit dem schliesslich richterlich ausgefällten Strafmass nicht einverstanden erklären kann.