63 StGB: "Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen." Nun wird aber der in der Regel rechtsunkundige Ehrverletzungskläger weder bezüglich dieser entscheidenden Aspekte noch hinsichtlich der üblichen Strafpraxis die nötigen Kenntnisse haben. Müsste sich das Gericht an die strenge Verhandlungsmaxime halten, wäre ein gerechter Urteilsspruch deshalb in vielen Fällen undenkbar (Schneider, S. 178 f.), und zwar sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs an sich als auch der Strafzumessung.