§ 175 Abs. 2 StPO erlaubt es deshalb dem Richter ausdrücklich, von Amtes wegen Beweisergänzungen vorzunehmen, soweit diese für die Strafzumessung erforderlich sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber einen (notwendigen) Eingriff in das Zivilprozessrecht vorgenommen. Bei der Strafzumessung geht es nämlich nicht mehr um formelle Fragen, sondern einzig um die Pflicht des Richters, nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände, ein der Täterpersönlichkeit angepasstes Urteil auszufällen. So bestimmt Art. 63 StGB: "Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu;