Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Strafbehörde, die an die Auffassung des Antragstellers in keiner Weise gebunden ist (Schneider, S. 154 f. mit Hinweisen). Es genügt deshalb, wenn der Kläger in der Weisung verlangt, der Beklagte sei der Ehrverletzung schuldig zu sprechen. Aufgabe des Gerichts ist es alsdann, den konkreten Sachverhalt unter den korrekten Tatbestand zu subsumieren. Zum anderen ist es ebenfalls Sache des Gerichts und nicht des Klägers, die angemessene Strafe zu bestimmen. § 175 Abs. 2 StPO erlaubt es deshalb dem Richter ausdrücklich, von Amtes wegen Beweisergänzungen vorzunehmen, soweit diese für die Strafzumessung erforderlich sind.