Diese Vorschrift ist in zwei Richtungen zu präzisieren. Zum einen gilt der Grundsatz, dass der Richter nicht an die rechtliche Würdigung des Tatbestands gebunden ist, welcher der Anklage zugrundeliegt (§ 153 StPO; vgl. auch § 96 Abs. 1 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es deshalb nicht Sache des Antragstellers, den Tatbestand rechtlich zu qualifizieren. Der Strafantrag besteht vielmehr in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Strafbehörde, die an die Auffassung des Antragstellers in keiner Weise gebunden ist (Schneider, S. 154 f. mit Hinweisen).