Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (§ 94 ZPO; Schneider, S. 169). Die Beschwer stellt im Rechtsmittelverfahren eine notwendige Prozessvoraussetzung dar. Fehlt sie, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. In Ehrverletzungsstreitigkeiten stellt sich somit die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, einen konkreten Strafantrag zu stellen bzw. welche Folgen es hat, wenn er diesen in das Ermessen des Gerichts stellt. c) Gemäss § 174 Ziff. 1 StPO hat die Weisung zusätzlich den Strafantrag zu enthalten. Diese Vorschrift ist in zwei Richtungen zu präzisieren.