Daraus sei zu schliessen, dass hier ein Begehren auf Zusprache von Geldzahlungen "nach richterlichem Ermessen" zumindest dann als ausreichend substantiiert zu betrachten sei, wenn die Begründung diejenigen Behauptungen und Angaben enthalte, welche notwendig seien, damit ein richterlicher Entscheid gefällt werden könne. Ueberlasse es die gesuchstellende Partei in diesem Sinn dem Gericht, die Höhe der Unterhaltsbeiträge festzusetzen, sei sie indessen nicht legitimiert, Rekurs einzureichen: Es fehle ihr unter diesen Umständen an der erforderlichen Beschwer. b) Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (§ 94 ZPO; Schneider, S. 169).