In RBOG 1989 Nr. 36 wurde festgehalten, im summarischen Verfahren müsse vom Grundsatz, dass der Anspruch exakt zu beziffern sei, abgewichen werden. Während in der ZPO hinsichtlich des ordentlichen Verfahrens ausdrücklich festgehalten werde, welche Anforderungen die Klageschrift zu erfüllen habe, fehle eine analoge Vorschrift für im Summarium zu behandelnde Streitfragen. Daraus sei zu schliessen, dass hier ein Begehren auf Zusprache von Geldzahlungen "nach richterlichem Ermessen" zumindest dann als ausreichend substantiiert zu betrachten sei, wenn die Begründung diejenigen Behauptungen und Angaben enthalte, welche notwendig seien, damit ein richterlicher Entscheid gefällt werden könne.