Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 100 N 5). Im Rechtsmittelverfahren hat dies zur Folge, dass der Kläger nicht mehr oder anderes verlangen kann, als er bereits vor Vorinstanz beantragte. Zwar sind neue tatsächliche Behauptungen unbeschränkt zulässig; mit neuen Rechtsbegehren ist die das Rechtsmittel ergreifende Partei hingegen ausgeschlossen (Sträuli/ Messmer, § 267 ZPO N 2; vgl. auch § 90 ZPO). In RBOG 1989 Nr. 36 wurde festgehalten, im summarischen Verfahren müsse vom Grundsatz, dass der Anspruch exakt zu beziffern sei, abgewichen werden.