RBOG 1994 Nr. 20). Grundsätzlich zu berücksichtigen ist ferner auch das Dispositionsprinzip (§ 97 ZPO), nach welchem der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie mit der Klage selbst verlangte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 148, 193). Das Rechtsbegehren ist deshalb zu Beginn des Prozesses prinzipiell so zu formulieren, dass es bei gänzlicher Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Ausspruch des Gerichts (Dispositiv des Urteils) erhoben werden kann (RBOG 1989 Nr. 36 Ziff. 2; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 100 N 5).