eine Busse von Fr. 200.-- werde überdies dem Verschulden nicht gerecht. 2. a) Nach § 171 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen mit Ausnahme der Zuständigkeit und der "nachfolgenden Einschränkungen" - gemeint sind die strafprozessualen Besonderheiten gemäss §§ 172 ff. StPO - das Verfahren gemäss ZPO. Im allgemeinen ist somit ohne weitere Vorbehalte die Verhandlungsmaxime (§ 95 ZPO) auf sie anwendbar (Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 169; vgl. RBOG 1994 Nr. 20).