RBOG 1995 Nr. 47 Beschwer des Ehrverletzungsklägers, wenn er Bestrafung nach richterlichem Ermessen verlangte §§ 171 ff. aStPO (TG), §§ 195 ff. aStPO (TG) 1. Die Berufungsklägerin verlangte mit der Weisung, die Berufungsbeklagte sei wegen mehrfacher Ehrverletzung "gerichtlich angemessen zu bestrafen". Die Vorinstanz büsste die Berufungsbeklagte wegen übler Nachrede mit Fr. 200.--. Die Berufungsklägerin beantragte im Berufungsverfahren die Bestrafung der Berufungsbeklagten wegen mehrfacher übler Nachrede sowie wegen Beschimpfung; eine Busse von Fr. 200.-- werde überdies dem Verschulden nicht gerecht.