{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--47_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-47", "Checksum": "63a9752938d220cc46664ac6cf2a6d8d"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwer des Ehrverletzungsklägers, wenn er Bestrafung nach richterlichem Ermessen verlangte"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:57", "Checksum": "3ca0f245ebf5f459c26d4461def8eda2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47\nRegeste:\nBeschwer des Ehrverletzungsklägers, wenn er Bestrafung nach richterlichem Ermessen verlangte\n\n\nZum anderen ist es ebenfalls Sache des Gerichts und nicht des Klägers, die angemessene Strafe zu bestimmen. § 175 Abs. 2 StPO erlaubt es deshalb dem Richter ausdrücklich, von Amtes wegen Beweisergänzungen vorzunehmen, soweit diese für die Strafzumessung erforderlich sind. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber einen (notwendigen) Eingriff in das Zivilprozessrecht vorgenommen. Bei der Strafzumessung geht es nämlich nicht mehr um formelle Fragen, sondern einzig um die Pflicht des Richters, nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände, ein der Täterpersönlichkeit angepasstes Urteil auszufällen. So bestimmt Art. 63 StGB: \"Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.\" Nun wird aber der in der Regel rechtsunkundige Ehrverletzungskläger weder bezüglich dieser entscheidenden Aspekte noch hinsichtlich der üblichen Strafpraxis die nötigen Kenntnisse haben. Müsste sich das Gericht an die strenge Verhandlungsmaxime halten, wäre ein gerechter Urteilsspruch deshalb in vielen Fällen undenkbar (Schneider, S. 178 f.), und zwar sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs an sich als auch der Strafzumessung. Es muss deshalb genügen, dass der Ehrverletzungskläger eine angemessene Bestrafung des Beklagten fordert (Schneider, S. 155).\nd) Auch wenn der Antragsteller berechtigt ist, die Bestrafung des Ehrverletzers in das richterliche Ermessen zu stellen, ist indessen denkbar, dass er sich mit dem schliesslich richterlich ausgefällten Strafmass nicht einverstanden erklären kann. Ihm allein deshalb, weil er keinen konkreten Strafantrag stellte, die Beschwer abzusprechen, würde der Tatsache, dass das Ehrverletzungsverfahren grundsätzlich gemäss der ZPO abzuwickeln ist (§ 171 Abs. 1 StPO), nur ungenügend Rechnung tragen. Angesichts des Zweiparteienverfahrens, in welchem dem Staat nicht die Rolle der Gegenpartei zukommt, muss er generell als berechtigt gelten, die ausgefällte Strafe zu beanstanden. RBOG 1989 Nr. 36 steht dem nicht entgegen; jenem Entscheid liegt ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde: Im Gegensatz zu einem Verfahren um Zusprache von Unterhaltsbeiträgen (RBOG 1989 Nr. 36), wo es der gesuchstellenden Partei durchaus möglich wäre, ein konkretes Rechtsbegehren zu formulieren, ist der Ehrverletzungskläger in aller Regel von vornherein gar nicht in der Lage, einen Strafantrag zu stellen, welcher in Uebereinstimmung mit den massgebenden Grundsätzen steht.\nDass die Berufungsklägerin vorliegend lediglich eine Bestrafung der Berufungsbeklagten nach richterlichem Ermessen verlangte, kann demgemäss nicht zur Folge haben, dass sie nicht zur Berufung legitimiert ist.\nRekurskommission, 27. November 1995, SB 95 21"}