{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--47_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-47", "Checksum": "a8147bec0871414728bdd151a0cae421"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwer des Ehrverletzungsklägers, wenn er Bestrafung nach richterlichem Ermessen verlangte"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:55", "Checksum": "ff2f903f6d3036ec6c322d6eeacd5f6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 47\nRegeste:\nBeschwer des Ehrverletzungsklägers, wenn er Bestrafung nach richterlichem Ermessen verlangte\n\nRBOG 1995 Nr. 47\nBeschwer des Ehrverletzungsklägers, wenn er Bestrafung nach richterlichem Ermessen verlangte\n§§ 171 ff. aStPO (TG), §§ 195 ff. aStPO (TG)\n1. Die Berufungsklägerin verlangte mit der Weisung, die Berufungsbeklagte sei wegen mehrfacher Ehrverletzung \"gerichtlich angemessen zu bestrafen\". Die Vorinstanz büsste die Berufungsbeklagte wegen übler Nachrede mit Fr. 200.--. Die Berufungsklägerin beantragte im Berufungsverfahren die Bestrafung der Berufungsbeklagten wegen mehrfacher übler Nachrede sowie wegen Beschimpfung; eine Busse von Fr. 200.-- werde überdies dem Verschulden nicht gerecht.\n2. a) Nach § 171 StPO gilt für Ehrverletzungsklagen mit Ausnahme der Zuständigkeit und der \"nachfolgenden Einschränkungen\" - gemeint sind die strafprozessualen Besonderheiten gemäss §§ 172 ff. StPO - das Verfahren gemäss ZPO. Im allgemeinen ist somit ohne weitere Vorbehalte die Verhandlungsmaxime (§ 95 ZPO) auf sie anwendbar (Schneider, Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Diss. Zürich 1977, S. 169; vgl. RBOG 1994 Nr. 20). Grundsätzlich zu berücksichtigen ist ferner auch das Dispositionsprinzip (§ 97 ZPO), nach welchem der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie mit der Klage selbst verlangte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 148, 193). Das Rechtsbegehren ist deshalb zu Beginn des Prozesses prinzipiell so zu formulieren, dass es bei gänzlicher Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Ausspruch des Gerichts (Dispositiv des Urteils) erhoben werden kann (RBOG 1989 Nr. 36 Ziff. 2; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 100 N 5). Im Rechtsmittelverfahren hat dies zur Folge, dass der Kläger nicht mehr oder anderes verlangen kann, als er bereits vor Vorinstanz beantragte. Zwar sind neue tatsächliche Behauptungen unbeschränkt zulässig; mit neuen Rechtsbegehren ist die das Rechtsmittel ergreifende Partei hingegen ausgeschlossen (Sträuli/ Messmer, § 267 ZPO N 2; vgl. auch § 90 ZPO).\nIn RBOG 1989 Nr. 36 wurde festgehalten, im summarischen Verfahren müsse vom Grundsatz, dass der Anspruch exakt zu beziffern sei, abgewichen werden. Während in der ZPO hinsichtlich des ordentlichen Verfahrens ausdrücklich festgehalten werde, welche Anforderungen die Klageschrift zu erfüllen habe, fehle eine analoge Vorschrift für im Summarium zu behandelnde Streitfragen. Daraus sei zu schliessen, dass hier ein Begehren auf Zusprache von Geldzahlungen \"nach richterlichem Ermessen\" zumindest dann als ausreichend substantiiert zu betrachten sei, wenn die Begründung diejenigen Behauptungen und Angaben enthalte, welche notwendig seien, damit ein richterlicher Entscheid gefällt werden könne. Ueberlasse es die gesuchstellende Partei in diesem Sinn dem Gericht, die Höhe der Unterhaltsbeiträge festzusetzen, sei sie indessen nicht legitimiert, Rekurs einzureichen: Es fehle ihr unter diesen Umständen an der erforderlichen Beschwer.\nb) Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (§ 94 ZPO; Schneider, S. 169). Die Beschwer stellt im Rechtsmittelverfahren eine notwendige Prozessvoraussetzung dar. Fehlt sie, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.\nIn Ehrverletzungsstreitigkeiten stellt sich somit die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, einen konkreten Strafantrag zu stellen bzw. welche Folgen es hat, wenn er diesen in das Ermessen des Gerichts stellt.\nc) Gemäss § 174 Ziff. 1 StPO hat die Weisung zusätzlich den Strafantrag zu enthalten. Diese Vorschrift ist in zwei Richtungen zu präzisieren. Zum einen gilt der Grundsatz, dass der Richter nicht an die rechtliche Würdigung des Tatbestands gebunden ist, welcher der Anklage zugrundeliegt (§ 153 StPO; vgl. auch § 96 Abs. 1 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es deshalb nicht Sache des Antragstellers, den Tatbestand rechtlich zu qualifizieren. Der Strafantrag besteht vielmehr in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Strafbehörde, die an die Auffassung des Antragstellers in keiner Weise gebunden ist (Schneider, S. 154 f. mit Hinweisen). Es genügt deshalb, wenn der Kläger in der Weisung verlangt, der Beklagte sei der Ehrverletzung schuldig zu sprechen. Aufgabe des Gerichts ist es alsdann, den konkreten Sachverhalt unter den korrekten Tatbestand zu subsumieren."}