Zum jetzigen Zeitpunkt kann diese Frage letztlich nicht mehr mit Sicherheit beantwortet werden. Zugunsten des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass ihm der entsprechende Vorhalt nicht gemacht wurde, was sich unabhängig vom Verfahrensausgang auf den Kostenspruch für das Berufungsverfahren auszuwirken hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hatte der Berufungskläger allerdings so oder so genügend Gelegenheit, sich mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs auseinanderzusetzen und seine Verteidigung entsprechend vorzubereiten. Damit ist der Anklagegrundsatz in jedem Fall gewahrt. Obergericht, 28. März 1995, SB 94 63