Die Vorinstanz stellte bezüglich des Schuldspruchs denn auch auf den aus den Akten und der Anklagebegründung ersichtlichen Sachverhalt ab, ohne diesen zu ergänzen bzw. zu erweitern. c) Dem Protokoll der Vorinstanz lässt sich indessen nicht entnehmen, ob dem Berufungskläger bezüglich des Hausfriedensbruchs ein entsprechender Vorhalt an Schranken gemacht wurde. Der Berufungskläger bestreitet dies. Zum jetzigen Zeitpunkt kann diese Frage letztlich nicht mehr mit Sicherheit beantwortet werden.