Schliesslich verlangte der Mieter anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auch die Bestrafung des Berufungsklägers wegen Hausfriedensbruchs. Auch bezüglich des Hausfriedensbruchs ist somit der Sachverhalt aus den Akten und der Anklagebegründung ersichtlich, und der Berufungskläger hatte bereits vor Vorinstanz Gelegenheit, sich zu dem vom Mieter erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs zu äussern. Die Vorinstanz stellte bezüglich des Schuldspruchs denn auch auf den aus den Akten und der Anklagebegründung ersichtlichen Sachverhalt ab, ohne diesen zu ergänzen bzw. zu erweitern. c)