Zur Anklage wegen Hausfriedensbruchs kam es gemäss Anklagebegründung nur deshalb nicht, weil mangels Beweises auf die Aussagen des Berufungsklägers abzustellen sei. Der Schlussbericht des Bezirksamts ging indessen noch davon aus, der Berufungskläger habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (und der Sachbeschädigung) erfüllt. Schliesslich verlangte der Mieter anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auch die Bestrafung des Berufungsklägers wegen Hausfriedensbruchs.