6 EMRK eingehalten werden (Poledna, S. 76 N 253, S. 81 N 283). b) Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger nur Anklage wegen Sachbeschädigung, nicht aber wegen Hausfriedensbruchs erhob. Indessen lässt sich bereits der Anklageschrift und -begründung entnehmen, dass der Berufungskläger offenbar "angeblich" im Einverständnis mit dem Mieter über einen Zweitschlüssel zur Wohnung verfügte und diese an einem bestimmten Tag in Abwesenheit des Mieters betrat. Zur Anklage wegen Hausfriedensbruchs kam es gemäss Anklagebegründung nur deshalb nicht, weil mangels Beweises auf die Aussagen des Berufungsklägers abzustellen sei.