Verboten ist lediglich, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils neue Tatsachen angelastet werden oder auf eine verschärfte rechtliche Qualifikation geschlossen wird (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 149 N 616, 619). Im übrigen verlangt auch die EMRK nur, dass dem Angeklagten mindestens eine unabhängige und unparteiische gerichtliche Instanz zur Verfügung steht, welche ein faires Verfahren durchführt und die Rechte des Angeklagten gewährleistet, wobei darauf zu achten ist, dass - sofern mehrere Gerichtsinstanzen bestehen - vor allem die fundamentalen Garantien von Art. 6 EMRK eingehalten werden (Poledna, S. 76 N 253, S. 81 N 283).