Es wird nicht verlangt, dass zwischen der Anklage und der Verurteilung vollständige Identität herrscht. Verboten ist lediglich, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils neue Tatsachen angelastet werden oder auf eine verschärfte rechtliche Qualifikation geschlossen wird (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 149 N 616, 619).