Damit ist das Gericht gegenüber der Anklageschrift nicht nur in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung frei, sondern auch bei der Würdigung des Sachverhalts, allerdings unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese Grundsätze stimmen mit der EMRK (Art. 6) überein. Aenderungen der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts im Lauf des Verfahrens sind auch nach der EMRK zulässig, wenn der Angeklagte über genügend Zeit verfügt, seine Verteidigung zu diesem Punkt vorzubereiten. Es wird nicht verlangt, dass zwischen der Anklage und der Verurteilung vollständige Identität herrscht.