Werden Tatumstände oder weitere strafbare Handlungen des Angeklagten festgestellt, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden, so sind die Parteien hiezu besonders anzuhören; sie können die Ergänzung der Untersuchung beantragen. Diese Bestimmung stellt eine wesentliche Relativierung des Akkusations- und Immutabilitätsprinzips (Fixierung des Prozess- und Urteilsthemas durch die Anklage) dar (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 145 ff.). Damit ist das Gericht gegenüber der Anklageschrift nicht nur in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung frei, sondern auch bei der Würdigung des Sachverhalts, allerdings unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs.