RBOG 1995 Nr. 46 Anklagegrundsatz 1. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Vorinstanz ihn wegen Hausfriedensbruchs verurteilt habe, obwohl lediglich Anklage wegen Sachbeschädigung erhoben worden sei. 2. a) Nach § 153 StPO ist das Gericht an die rechtliche Würdigung des Tatbestands durch die Staatsanwaltschaft und an deren Strafanträge nicht gebunden. Für die gerichtliche Beurteilung ist der Tatbestand massgebend, der sich aus den Akten und dem Beweisverfahren ergibt. Werden Tatumstände oder weitere strafbare Handlungen des Angeklagten festgestellt, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden, so sind die Parteien hiezu besonders anzuhören;