sie anstelle persönlicher Einvernahmen von Angeschuldigten und Zeugen durchzuführen, ist nicht zulässig. Eine Konfrontationseinvernahme dient nämlich in erster Linie dazu, Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten über die Hauptpunkte eines umstrittenen Geschehensablaufs zu klären, wogegen gemäss § 88 Abs. 1 StPO der Angeschuldigte in der persönlichen Einvernahme zu einer zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts und zur Stellungnahme gegenüber der Anschuldigung zu veranlassen ist und ihm gegebenenfalls die belastenden Tatsachen vorzuhalten sind, worauf er die Tatsachen und Beweismittel zu seiner Entlastung angeben soll.