Diese persönliche Einvernahme darf nach ständiger Rechtsprechung nicht durch eine Konfrontationseinvernahme ersetzt werden. So hält § 95 Abs. 1 StPO fest, dass Angeschuldigte und Zeugen in der Regel einzeln vernommen werden. Ergänzend bestimmt § 95 Abs. 2 StPO, wenn es geboten erscheine, könnten sie - Angeschuldigte und Zeugen - einander gegenübergestellt werden. Konfrontationseinvernahmen dürfen erst nach den Einzeleinvernahmen durchgeführt werden (RBOG 1967 Nr. 37); sie anstelle persönlicher Einvernahmen von Angeschuldigten und Zeugen durchzuführen, ist nicht zulässig.