RBOG 1994 Nr. 35). Nach § 85 Abs. 2 StPO kann ausnahmsweise, d.h. in Uebertretungsstraffällen und zur Abklärung von Einsprachen, soweit dies als genügend erscheint, auf polizeiliche Einvernahmen oder auf die Akten abgestellt werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung, ein Vergehenstatbestand (oder ein Verbrechenstatbestand) Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, muss der Angeschuldigte also im Regelfall mindestens einmal durch den Untersuchungsrichter persönlich einvernommen werden. Diese persönliche Einvernahme darf nach ständiger Rechtsprechung nicht durch eine Konfrontationseinvernahme ersetzt werden.