RBOG 1995 Nr. 45 Kein Ersatz der persönlichen Einvernahmen durch eine Konfrontationseinvernahme § 85 Abs. 1 aStPO (TG), § 95 Abs. 2 aStPO (TG) Gemäss § 74 Abs. 1 StPO hat die Untersuchung alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Grundsätzlich ist der Angeschuldigte vom Untersuchungsrichter wenigstens einmal persönlich einzuvernehmen und über seine Personalien, den Lebenslauf, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen zu befragen (§ 85 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StPO; RBOG 1994 Nr. 35).