Diese Stelle enthält einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Korrekt muss es heissen: Wird ein Rechtsöffnungsentscheid vor den Betreibungsferien zugestellt und würde die Rekursfrist grundsätzlich während derselben ablaufen, endet sie deshalb erst nach Ablauf der Betreibungsferien sowie weiterer drei Tage. Anderes gilt demgegenüber, wenn der Rechtsöffnungsentscheid während der Betreibungsferien zugestellt wird: Alsdann beginnt die Frist zur Einreichung des Rekurses erst am Tag danach (BlSchK 46, 1982, S. 56; vgl. BGE 121 III 284 f.). Rekurskommission, 13. November 1995, BS 95 35