Vielmehr hielt sie selbst fest, in diesem Fall werde sie die geplanten Ausführungen der Berufungsklägerin selbst vortragen, was sie in der Folge auch tat. Schliesslich ist es in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es die Parteien im Anschluss an die Plädoyers noch persönlich befragen will; nachdem der Berufungsbeklagte indessen an der Berufungsverhandlung nicht persönlich anwesend sein musste und ihr nicht beiwohnte, hätte die Befragung nur der Berufungsklägerin den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Obergericht, 18. Mai 1995, ZB 94 107