Nachdem der Präsident des Obergerichts die Rechtsvertreterin darauf aufmerksam machte, er sehe keinen Grund, die Berufungsklägerin selbst noch im Rahmen der Replik zum Vortrag zuzulassen, verlangte erstere weder einen entsprechenden Beschluss des Gesamtgerichts noch machte sie in ihrer Replik geltend, dadurch, dass die Berufungsklägerin nicht selbst zu Wort kommen könne, werde das rechtliche Gehör verletzt. Vielmehr hielt sie selbst fest, in diesem Fall werde sie die geplanten Ausführungen der Berufungsklägerin selbst vortragen, was sie in der Folge auch tat.