Schliesslich ist es üblich, dass dem Gericht vorgängig (d.h. am Anfang des Plädoyers) mitgeteilt wird, dass ein Parteivortrag sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, welche von verschiedenen Personen gehalten werden. b) Nachdem der Präsident des Obergerichts die Rechtsvertreterin darauf aufmerksam machte, er sehe keinen Grund, die Berufungsklägerin selbst noch im Rahmen der Replik zum Vortrag zuzulassen, verlangte erstere weder einen entsprechenden Beschluss des Gesamtgerichts noch machte sie in ihrer Replik geltend, dadurch, dass die Berufungsklägerin nicht selbst zu Wort kommen könne, werde das rechtliche Gehör verletzt.