Ausserdem hat der Gerichtsvorsitzende im Rahmen der von ihm auszuübenden Sitzungspolizei (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3.A., S. 488 ff.) § 86 Abs. 2 ZPO Nachachtung zu verschaffen, wonach sich die Parteien in ihren Vorbringen möglichster Kürze zu befleissen und Abschweifungen, Wiederholungen und Ungebühr gegen Richter und Prozessgegner zu vermeiden haben. Schliesslich ist es üblich, dass dem Gericht vorgängig (d.h. am Anfang des Plädoyers) mitgeteilt wird, dass ein Parteivortrag sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, welche von verschiedenen Personen gehalten werden.