AGVE 1960 S. 39); die vertretene Partei kann somit beispielsweise ein vom Vertreter erhobenes Rechtsmittel zurückziehen (vgl. ZR 62, 1963, S. 146). So gesehen hat eine vertretene Partei grundsätzlich das Recht, den Vortrag ihres Rechtsvertreters im Rahmen der Klagebegründung/Klageantwort bzw. Replik/Duplik zu ergänzen. Indessen darf dieses Vorgehen nicht auf einen der Partei nicht zustehenden, zusätzlichen Parteivortrag hinauslaufen. Zu beachten ist ferner das Prinzip der Waffengleichheit. Ausserdem hat der Gerichtsvorsitzende im Rahmen der von ihm auszuübenden Sitzungspolizei (vgl. Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3.A., S. 488 ff.)